ADFC-Kreisverband
Bonn/Rhein-Sieg
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Bedingungen für Mehrtages-Radreisen des ADFC

Reisebedingungen für Mehrtages-Radtouren, die der ADFC-Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. als Reiseveranstalter durchführt und für die die §§651 ff BGB Anwendung finden.
Alle Radreisen des ADFC Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. (im weiteren einfach ADFC genannt) werden ehrenamtlich von ADFC-Mitgliedern in ihrer Freizeit oder ihrem Urlaub geleitet. Damit alle Freude auf der Wochenendtour oder der Radreise haben, müssen ALLE, auch die Teilnehmer dazu beitragen. Das Fahrrad muß sich in einem verkehrssicheren, reisetauglichen Zustand befinden. Die Teilnehmer verpflichten sich, sich an die Strassenverkehrsordnung zu halten und nicht riskant zu fahren. Die Natur wird respektiert und geschont. Wiederholte Verstöße gegen diese Regeln nach erfolgter Aufforderung zur Unterlassung können zum sofortigen Ausschluß auf der Tour führen - in diesem Fall werden keine Reisekosten erstattet.
  1. Leistung
    Die vom ADFC vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Ausschreibung und allen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung. Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen (Prospekte usw.) oder Teilnehmergebührenlisten verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleichlautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.
  2. Vertragsschluss
    Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat, bietet der Teilnehmer den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Soweit der Teilnehmer noch nicht volljährig ist, kommt ein wirksames Angebot erst mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zustande. Der Reisevertrag mit dem Teilnehmer kommt durch die Anmeldebestätigung des ADFC zustande, wenn diese gegenüber dem Teilnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter erklärt wird. Ist der Teilnehmer nicht volljährig oder wird die Anmeldung von seinem gesetzlichen Vertreter vorgenommen, so kommt ein Vertragsverhältnis auch mit dem gesetzlichen Vertreter zustande. Werden dritte Personen angemeldet, entsteht ein Reisevertrag auch mit dem Anmeldenden, der für die eingegangenen Pflichten einzustehen hat.
  3. Zahlung
    Mit Zugang des Anmeldeformulars beim Teilnehmer/gesetzlichen Vertreter kann eine Anzahlung gefordert werden. Die Anzahlung wird auf die Reisekosten angerechnet. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig. Anzahlung oder Zahlung erfolgt gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs.3 BGB. Ohne vollständige Bezahlung der Reisekosten besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistung.
  4. Absage der Reise
    Der ADFC kann bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist er verpflichtet, den Teilnehmern die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, daß die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Eine Absage später als 3 Wochen vor Beginn der Reise ist nicht zulässig. Die eingezahlten Beträge werden in voller Höhe zurückerstattet; weitere Ansprüche bestehen nicht.
  5. Preisänderung
    Der ADFC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu andern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisebetrag auswirken, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
    Im Falle einer nachträglichen Änderung der Reisekosten werden die Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, in Kenntnis gesetzt. Nach diesem Zeitpunkt sind Preiserhöhungen nicht mehr zulässig.
    Falls Preiserhöhungen 10 % des Reisebetrags übersteigen, ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, erhält er an den ADFC bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll erstattet.
  6. Rücktritt
    Der Teilnehmer kann bis zum Beginn der Reise jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem ADFC, unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die möglicherweise anderweitige Verwendung der Reiseleistungen, folgende pauschale Entschädigung zu:
    Bis zum 45. Tag vor Reisebeginn Erstattung des bis dahin gezahlten Preises abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 Euro.
    vom 44. - 21. Tag vor Reisebeginn 30 %,
    vom 20. - 10. Tag vor Reisebeginn 50 %
    und vom 9. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisebetrags.
    Der ADFC empfiehlt, mit der Buchung eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.
  7. Kündigung
    Der ADFC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des ADFC bzw. der von ihm eingesetzten Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der ADFC, so behält er den Anspruch auf den Reisebetrag, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom ADFC eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, dessen Interessen in diesen Fällen wahrzunehmen.
  8. Haftung, Ansprüche, Verjährung
    Die Haftung des ADFC für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers vom ADFC weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der ADFC für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    Ansprüche wegen Mängeln der Reise können nur dann geltend gemacht werden, wenn diese Mängel unverzüglich bei der Reiseleitung angezeigt werden. Der ADFC hat das Recht, innerhalb angemessener Frist dem Mangel abzuhelfen. Dies findet keine Anwendung, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird.
    Der Verein haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen vorgesehen sind. Haftungseinschränkungen oder -ausschlüsse, die auf internationale Übereinkommen beruhen und die ein vom ADFC beauftragter Leistungsträger anwendet, finden auch im Rahmen des Reisevertrags Anwendung.
    Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Ende der Reise schriftlich anzumelden. Alle Ansprüche verjähren 6 Monate nach Abschluss der Reise, Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung eines Reiseteilnehmers 1 Jahr nach Beendigung der Reise.
    Radwanderungen erfordern mehr Einsatz als eine herkömmliche Pauschalreise; es obliegt deshalb dem Teilnehmer zu klären oder klären zu lassen, ob er den gesundheitlichen Anforderungen einer solchen Reise gewachsen ist. Vorausgesetzt wird, dass die Teilnehmer ihr Rad im Straßenverkehr oder auf Feldwegen sowie bei jeder Witterung beherrschen können. Sie sind selbst verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und haften für Schäden gegenüber Dritten oder anderen Teilnehmern nach gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden durch den ADFC wird insoweit ausgeschlossen.
    Es ist zu beachten, daß i.a. nicht nur auf asphaltierten Wegen gefahren wird. Bei größeren Schäden am Rad muß der Teilnehmer der Gruppe auf eigene Kosten folgen bzw. die Tour auf eigene Kosten abbrechen.
  9. Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
    Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsschluss geändert werden sollten.
  10. Sonstige Bestimmungen
    Mit der Anmeldung erklären sich Teilnehmer und gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass die Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert werden. Die Teilnehmer verpflichten sich, die Hausordnung der benutzten Einrichtungen einzuhalten. So ist in Jugendherbergen zum Beispiel z.T. das Geschirr abzuwaschen oder die Zimmer sind auszukehren.
  11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
Leistungs- und Erfüllungsort für die Reise ist Bonn.